Allgemeine Geschäftsbedingungen, Stand 12/2025
1. ALLGEMEINES
1.1. Die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten als Auftragsgrundlage für die Erbringung von sämtlichen Leistungen, Lieferungen bzw. (soweit vereinbart) für die Lieferung und Montage sowie die Vermietung und/oder Lagerung von Waren und Gegenständen zwischen unserem Unternehmen als Auftragnehmer (AN) und dem Besteller als Auftraggeber (AG). Die gegenständlichen AGB sind somit Vertragsgrundlage aller zwischen den AN und dem AG abgeschlossenen Verträge inklusive allfälliger Zusatzaufträge.
1.2. Der AG gilt als Verbraucher iSd AGB, sofern es sich hierbei um einen Verbraucher gemäß § 1 Abs 1 Z 2 Konsumentenschutzgesetz (KSchG) handelt und der Zweck der vertragsgegenständlichen Leistung nicht überwiegend einer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann. Als Unternehmer iSd AGB gelten demgegenüber sämtliche natürliche und juristische Personen, die den Unternehmerbegriff der §§ 1ff Unternehmensgesetzbuch (UGB) erfüllen.
1.3. Es werden folgende Vertragsarten unterschieden:
a. Liefervertrag: Umfasst den Verkauf von Ware/n bzw. Gegenständen und sofern vereinbart die Lieferung und/oder Vermietung bzw. Lagerung.
b. Liefer- und Werkvertrag: Umfasst zusätzlich zu den obigen Leistungen auch Werkleistungen durch den AN.
2. VERTRAGSGRUNDLAGEN
2.1. Als Vertragsgrundlage gelten in nachstehender Reihenfolge:
a. eine etwaige schriftliche Auftragsbestätigung des AN;
b. das/der Angebot/Kostenvoranschlag des AN samt zugrundeliegender Leistungsaufstellung;
c. diese AGB;
d. das Auftragsschreiben des AG;
e. die Kauf-, Miet- und Werkvertragsregeln des ABGB sowie die Regelungen des UGB und des KSchG.
2.2. Der AG ist an eine Bestellung (schriftlich oder mündlich) vier Wochen gebunden. Die diesen AGB unterliegenden Verträge werden für den AN erst rechtswirksam, wenn dieser eine schriftliche Auftragsbestätigung ausfertigt, mit seiner Leistungserbringung beginnt, die Ware/n bzw. Gegenstände ausliefert oder die Rechnung übersendet. Abänderungen und Ergänzungen zu den genannten Vertragsbestandteilen gelten nur, wenn sie von beiden Seiten schriftlich bestätigt wurden. Dies gilt auch für das Abgehen von diesem Schriftformgebot.
2.3. Die Lieferungen, Leistungen, Vermietungen, Lagerungen und sonstige Angebote des AN erfolgen ausschließlich aufgrund dieser AGB. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Geschäftsbedingungen des AG, insbesondere Zahlungs- und Lieferbedingungen, werden selbst bei Kenntnis nicht Vertragsbestandteil. Gegenbestätigungen des AG unter Hinweis auf seine Geschäfts-, Vertrags- und/oder Lieferbedingungen wird hiermit widersprochen.
3. ANGEBOT / KOSTENVORANSCHLAG
3.1. Sofern nicht explizit Abweichendes vereinbart, ist der AN an seine Angebote 14 Kalendertage ab Angebotslegung gebunden. Sofern dem AN auf Grund von nach Angebotslegung erlassenen behördlichen Auflagen Mehrkosten entstehen, sind diese durch den AG zu ersetzen. Die zu dem Angebot des AN gehörigen Unterlagen wie Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts-, Mengen- und Maßangaben sind nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind.
3.2. Aufträge, die vom ursprünglichen Angebot des AN abweichen, werden erst durch eine ausdrückliche Bestätigung des AN verbindlich. Einwendungen wegen eines Abweichens des Inhaltes einer Auftragsbestätigung von der Bestellung müssen unverzüglich und schriftlich durch den AG erhoben werden.
3.3. An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen, Plänen, Druckdaten und anderen Unterlagen behält sich der AN das Eigentums- und Urheberrecht ausdrücklich vor. Diese Dokumente dürfen ohne schriftliche Zustimmung des AN weder vervielfältigt, bearbeitet noch Dritten zugänglich gemacht werden. Prospektangaben sind unverbindlich. Die zu dem Angebot gehörenden Unterlagen wie Abbildungen, Zeichnungen, Pläne, Druckdaten sind auf Verlangen oder wenn der Auftrag nicht ausgeführt wird, vom AG an den AN zurückzugeben.
3.4. Für Kostenvoranschläge wird seitens des AN keine Gewähr übernommen. Die Kostenvoranschläge des AN sind unverbindlich und dienen zur Orientierung über die zu erwartenden Kosten. Bei Kostenerhöhungen bis zu 12 % (von der Bruttoangebotssumme) ist gegenüber unternehmerischen Kunden eine gesonderte Verständigung durch den AN nicht erforderlich, sodass der AN berechtigt ist, diese Kosten ohne weiteres dem unternehmerischen AG in Rechnung zu stellen.
3.5. Die Kostenvoranschläge des AN sind entgeltlich, sofern nicht explizit deren Unentgeltlichkeit vereinbart wurde. Ein für den Kostenvoranschlag des AN bezahltes Entgelt kann dem AG vom AN auf Basis einer gesonderten Vereinbarung gutgeschrieben werden, wenn auf Grund dieses Kostenvoranschlages ein Auftrag erteilt wird.
4. PREISBASIS UND LIEFER- UND LEISTUNGSUMFANG
4.1. Sämtliche vereinbarten Preise gelten unter dem Vorbehalt, dass die der Angebotsabgabe zugrunde gelegten Auftragsdaten unverändert bleiben. Der AG genehmigt, dass eine Erhöhung maßgeblicher Kosten nach Abgabe des Preises, aber vor Verrechnung der Waren, Vermietung, Lagerung, Lieferung bzw. Werkleistung, den AN berechtigt, auch ohne vorhergehende Anzeige der Überschreitung des Kostenvoranschlags, die daraus resultierenden Preiserhöhungen in Rechnung zu stellen.
4.2. Alle vom AN genannten Preise sind gegenüber unternehmerischen AG, sofern nicht ausdrücklich abweichend vereinbart, exklusive Umsatzsteuer und ab Lager. Verpackungs-, Transport-, Verladungs-, Zoll- und Versicherungskosten gehen zu Lasten des unternehmerischen AG. Gegenüber Verbrauchern werden diese Kosten nur dann verrechnet, sofern dies einzelvertraglich festgelegt wurde.
4.3. Bei Vermietung und/oder Lagerung von Waren und Gegenständen verstehen sich die Preise pro Stück und Tag, sofern keine abweichende Preiseinheit oder Miet- bzw. Lagerdauer vereinbart wurde. Ohne ausdrückliche Vereinbarung einer längeren Miet- oder Lagerdauer endet diese automatisch ein Jahr nach Vertragsschluss, ohne dass es einer gesonderten Aufkündigung einer Partei bedarf.
4.4. Die Lieferung erfolgt mangels abweichender Vereinbarung in den aus den Auftragsunterlagen ersichtlichen Versandeinheiten. Bei freier Auslieferung bleibt es dem AN überlassen, den Versandweg zu bestimmen. Bei Eil- und Expressgutsendungen trägt der AG, auch bei freier Anlieferung, die Differenz zwischen den Spesen für Frachtgut und denjenigen für den beschleunigten Versand. Ein Nachlass für Selbstabholung erfolgt nicht.
4.5. Für den Umfang der Lieferung, Leistung, Vermietung und Lagerung ist das Angebot / der Kostenvoranschlag des AN maßgebend. Nebenabreden und Änderungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung des AN. Der AN schuldet alle in seinem Angebot explizit angeführten Lieferungen und Leistungen. Darüber hinausgehende Lieferungen und Leistungen des AN sind nicht geschuldet und werden nur dann erbracht, wenn diese gesondert beauftragt werden. Werden gemietete Waren bzw. Gegenstände nicht vereinbarungsgemäß retourniert bzw. zur Abholung bereitgestellt oder werden eingelagerte Waren bzw. Gegenstände nicht vereinbarungsgemäß abgeholt, verlängert sich das Mietverhältnis bzw. die Lagerung automatisch um die entsprechende Miete bzw. Lagerung pro Tag sowie um dem AN dadurch zusätzlich entstehenden Aufwand.
4.6. Nachträgliche Änderungen inklusive den dadurch verursachten Maschinenstillstand, die der Sphäre des AG zuzurechnen sind, werden dem AG verrechnet. Als solche nachträglichen Änderungen gelten auch Wiederholungen von Probedrucken.
4.7. Entwurfs-, Muster-, Zeichnungs-, Erstellungs-, Bearbeitungs- und Änderungskosten für die Anfertigung der Waren sowie Personalkosten werden grundsätzlich gesondert in Rechnung gestellt. Auch Kosten, die aufgrund Sonderwünsche des AG anfallen, sind nicht in den Lieferpreisen enthalten. Angefertigte Muster und Entwürfe bleiben, außer bei ausdrücklicher abweichender Vereinbarung, im Eigentum des AN.
5. MITWIRKUNGSPFLICHTEN DES AG
5.1. Der AG ist verpflichtet, im Zuge des Abschlusses eines Liefer-, Werk-, Miet- oder Lagervertrags dem AN sämtliche für die Leistungserbringung erforderlichen Informationen, insbesondere im Zusammenhang der Montage von Werbematerialien, zu übermitteln. Weiters sind etwaig verdeckt geführte Strom-, Gas- und Wasserleitungen sowie sonstige Störungs- bzw. Gefahrenquellen aller Art bekanntzugeben.
5.2. Sämtliche mangelhafte Leistungen des AN infolge falscher oder fehlender Angaben des AG gehen zu Lasten des AG und führen zu keinem Ersatzanspruch. Darüber hinaus sind seitens des AG die für die Werkleistungen erforderlichen Energie- und Wassermengen auf seine Kosten bereitzustellen.
5.3. Wird im Zuge der Vermietung die Abholung durch den AG vereinbart, hat dieser sicherzustellen, dass der Transport in einem dafür geeigneten Transportmittel sach- und fachgerecht erfolgt. Die Gefahr und die Kosten des Transports liegen beim AG.
5.4. Der AG verpflichtet sich, vermietete Waren sorgsam zu behandeln und während der Mietzeit sicher zu verstauen oder für eine Bewachung zu sorgen.
5.5. Bei Anlieferung oder Abholung hat der AG sich vom ordnungsgemäßen Zustand zu überzeugen und Mängel unverzüglich anzuzeigen. Unterlässt der AG die unverzügliche Anzeige, gelten die Waren als qualitativ und quantitativ ordnungsgemäß zugestellt.
5.6. Der AG hat sicherzustellen, dass Mitarbeiter und Fahrzeuge des AN freien, geeigneten und termingerechten Zugang zum Ablieferungsort haben.
5.7. Unzulässige Lagergüter: Der AG ist ausdrücklich nicht berechtigt, folgende Waren zur Lagerung zu übergeben:
a. Wertgegenstände (Bargeld, Schmuck etc.)
b. Lebensmittel und verderbliche Waren
c. Lebewesen
d. Gegenstände, die Temperatur- oder Luftfeuchtigkeitsschwankungen nicht standhalten
e. Emissionsträchtige Gegenstände (Geruch, Rauch, Lärm)
f. Gefährliche Gegenstände (leicht entflammbar, Sprengstoff, Chemikalien, Giftmüll etc.)
g. Abfallstoffe
h. Gesetzlich verbotene Gegenstände
i. Gegenstände, die den Betrieb des AN oder Dritter schädigen könnten.
6. LIEFERFRISTEN / LEISTUNGSAUSFÜHRUNG / KÜNDIGUNG
6.1. Liefertermine sind mangels besonderer Vereinbarung unverbindlich. Sie gelten als eingehalten, wenn der AN zum vereinbarten Zeitpunkt bereit war oder begonnen hat.
6.2. Die Lieferfrist beginnt mit Absendung der Auftragsbestätigung, aber nicht vor Beibringung aller Unterlagen und Anzahlungen durch den AG.
6.3. Werkleistungen basieren auf guter Zugänglichkeit und Vorliegen aller Vorleistungen. Mehrleistungen werden nach Regiestundensätzen gesondert verrechnet.
6.4. Nachträgliche Änderungen durch den AG verlängern die Lieferzeit in angemessenem Umfang.
6.5. Bei Lieferverzug ist eine Nachfrist von mindestens vier Wochen zu gewähren. Vor Ablauf dieser Frist sind Schadensersatzansprüche ausgeschlossen.
6.6. Störungen im Betrieb (Krankheit, Streik, höhere Gewalt, Lieferengpässe der Zulieferer) verlängern die Fristen oder befreien den AN von der Lieferpflicht.
6.7. Wiederkehrende Arbeiten, Miete oder Lagerung ohne Endtermin können schriftlich mit einer Frist von vier Wochen zum Monatsende gekündigt werden.
6.8. Wichtige Kündigungsgründe: Eine fristlose Kündigung ist möglich bei Verletzung wesentlicher Bedingungen, Zahlungsverzug (trotz Nachfrist) oder Verstoß gegen Punkt 5.7.
6.9. Bei Beendigung muss der AG die Rückstellung der Lagerware auf seine Kosten koordinieren.
6.10. Räumungsverzug: Kommt der AG der Räumung nicht nach, darf der AN nach Nachfristsetzung:
a. entsorgen (bei geringem Wert)
b. auf Kosten des AG anderweitig lagern
c. gerichtlich hinterlegen
d. nach dreifacher Aufforderung im Namen des AG verkaufen.
7. GEWÄHRLEISTUNG UND SCHADENERSATZ
7.1. Gewährleistung erfolgt nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen.
7.2. Es gelten die gesetzlichen Fristen. Der Lauf beginnt mit Übernahme. Mietgegenstände werden im gebrauchten Zustand übergeben.
7.3. Gegenüber unternehmerischen AG behält sich der AN die Wahl zwischen Verbesserung, Austausch oder Preisminderung vor.
8. GEFAHRENÜBERGANG / EIGENTUMSVORBEHALT
8.1. Der Gefahrenübergang erfolgt:
a. Bei Warenlieferung: mit Ablieferung an der vereinbarten Lage.
b. Bei Selbstabholung: mit Beladung des Fahrzeugs.
c. Bei Werkleistung: mit Einbringung an der Lage.
d. Bei Lieferung und Vermietung: mit Abladen am Sitz des AG.
e. Bei Lagerung: mit Einlagerung im Lager des AN.
8.2. Bei Versand durch Dritte geht die Gefahr auf den unternehmerischen AG über, sobald die Sendung an den Transporteur übergeben wurde.
8.3. Vor- und Teillieferungen sind zulässig; erkennbare Mängel müssen sofort gerügt werden.
8.4. Ist bei Anlieferung kein Bevollmächtigter anwesend, gilt das Abladen durch den AN als Abnahme.
8.5. Eigentumsvorbehalt: Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung aller Forderungen im Eigentum des AN.
8.6. Mietgegenstände bleiben stets im Eigentum des AN. Kennzeichnungen dürfen nicht entfernt werden.
8.7. Eigentumsvorbehalt bleibt auch nach Einbau bestehen, sofern eine Demontage ohne Zerstörung möglich ist.
8.8. Weiterveräußerung bedarf der schriftlichen Zustimmung; Forderungen daraus werden bereits jetzt an den AN abgetreten.
8.9. Pfändungen durch Dritte sind dem AN unverzüglich unter Angabe aller Details (Gericht, Aktenzahl) mitzuteilen.
8.10. Bei Miete haftet der AG für alle Schäden und Verluste durch unsachgemäßen Gebrauch (auch durch Mitarbeiter/Dritte).
8.11. Beschädigte oder verlorene Mietgegenstände sind zum Wiederbeschaffungspreis zu ersetzen.
9. URHEBERRECHT
9.1. Dem AN steht das Urheberpersönlichkeitsrecht an allen Leistungen zu.
9.2. Der AG erhält nur das nichtausschließliche Recht zur Verbreitung. Vervielfältigungsmittel (Daten, Platten etc.) verbleiben beim AN.
9.3. Der AG garantiert, dass er über die Rechte an beigestellten Vorlagen verfügt. Der AN ist nicht zur Prüfung verpflichtet.
9.4. Bei beigestellter Software sichert der AG die Berechtigung zur Weitergabe zu.
9.5. Bei Rechtsverletzungen Dritter zeigen sich die Parteien dies unverzüglich an.
10. ZAHLUNGSBEDINGUNGEN
10.1. Rechnungen sind binnen 14 Tagen fällig. Skontoabzug ist nicht zulässig.
10.2. Der AN ist zu monatlichen Abschlagsrechnungen berechtigt.
10.3. Verzug: Gesetzliche Zinsen und Betreibungskosten (mind. EUR 40,00) werden verrechnet. Zahlungen werden zuerst auf Spesen und Zinsen angerechnet.
10.4. Der AN kann bei Zahlungsverzug Waren zurückhalten oder Arbeiten einstellen.
10.5. Es besteht ein Zurückbehaltungsrecht an allen beigestellten Materialien des AG bis zur vollständigen Zahlung.
10.6. Aufrechnung oder Zurückbehaltung von Zahlungen durch den AG ist ausgeschlossen.
10.7. Deckungs- oder Haftrücklässe gelten als nicht vereinbart.
10.8. Rechnungskürzungen müssen binnen 14 Tagen schriftlich begründet werden.
11. RÜCKTRITT VOM VERTRAG
11.1. Ein Rücktritt ohne gesetzlichen Grund ist unter folgenden Bedingungen möglich:
11.2. Stornogebühren:
Vor Erfüllungsbeginn: 10 % der Bruttosumme.
Nach Erfüllungsbeginn: 20 % (oder tatsächlicher Wert der Leistung).
Bereits bestellte Materialien müssen voll bezahlt werden zzgl. 5 % Gebühr und binnen 14 Tagen abgeholt werden.
11.3. Der AN kann bei Verschlechterung der Vermögenslage des AG Sicherheiten verlangen oder vom Vertrag zurücktreten.
11.4. Verbraucher haben im Fernabsatz (FAGG) ein 14-tägiges Rücktrittsrecht, sofern keine Ausnahmetatbestände vorliegen.
12. SCHLUSSBESTIMMUNGEN
12.1. Änderungen bedürfen der Geschäftsführung des AN. Einseitige Änderungen durch den AG sind unwirksam.
12.2. Salvatorische Klausel: Unwirksame Bestimmungen werden durch solche ersetzt, die dem wirtschaftlichen Zweck am nächsten kommen.
12.3. Der AG verzichtet auf Anfechtung wegen Irrtums oder laesio enormis.
12.4. Es gilt österreichisches Recht (unter Ausschluss von UN-Kaufrecht).
12.5. Erfüllungsort ist der Sitz des AN. Gerichtsstand für Unternehmer ist das sachlich zuständige Gericht am Sitz des AN.
12.6. Der AN darf den Vertrag auf verbundene Unternehmen übertragen. Der AG benötigt für die Beiziehung Dritter eine schriftliche Zustimmung.
12.7. Das Nicht-Einfordern von Rechten durch den AN gilt nicht als Verzicht auf diese Bestimmungen.